ANWALTSVERGÜTUNG | PROZESSKOSTENHILFE
Über Geld reden viele nicht gerne... jedenfalls dann nicht, wenn es um die Kosten
für einen Anwaltsbesuch geht. Doch zögern Sie nicht, uns zu fragen.
WENN SIE BEREITS ABGESICHERT SIND
RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt Ihre Versicherung häufig die Kosten für unsere Tätigkeit.
Viele Versicherungsverträge schließen arbeitsrechtliche Streitigkeiten ein. Jedoch werden nicht immer die vollen Kosten übernommen.
Wir empfehlen Ihnen, vor dem ersten Termin bei uns mit Ihrer Rechtsschutzversicherung Kontakt aufzunehmen, um die Kostenübernahme abzuklären. Halten Sie bitte beim ersten Termin die Versicherungsnummer bzw. Schadennummer bereit.
IN EINE NOTLAGE KOMMT JEDER EINMAL
ERWERBSLOSE UND GERINGVERDIENER
Wenn Sie ein geringes Einkommen haben, können Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl im Arbeitsrecht als auch in anderen Rechtsgebieten. Unsere Beratung ist dann bis auf einen Beitrag von 15,00 € für Sie kostenfrei. Den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe erhalten Sie in der Rechtsantragstelle des Amtsgerichtes. Zuständig ist das Amtsgericht Ihres Wohnortes. Bitte halten Sie den Berechtigungsschein beim ersten Gespräch bereit.
Für die Vertretung vor den Gerichten kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Der Antrag wird beim zuständigen Gericht eingereicht, das nach näherer Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Erfolgsaussichten des Verfahrens über die Bewilligung entscheidet. Das Formular erhalten Sie bei uns oder in der Rechtsantragstelle des zuständigen Gerichts.
Werden Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe abgelehnt, müssen Sie die gesamten Kosten selbst tragen. Fragen Sie uns nach Beratungs- und Prozesskostenhilfe, wir beantworten gerne Ihre Fragen.
ALLES GESETZLICH GEREGELT
RECHTSANWALTSVERGÜTUNGSGESETZ (RVG)
Grundlage unserer Vergütungsrechnung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Unsere Vergütung berechnet sich im Arbeitsrecht aufgrund des RVG grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Rechtsstreits. Wir erklären Ihnen gerne, wie sich in Ihrem Fall der Gegenstandswert zusammensetzt. Beispielsweise beläuft sich der Gegenstandswert bei Kündigungsschutzverfahren in der Regel auf drei bis vier Bruttomonatsgehälter. Die Vergütung leitet sich nach Maßgabe des Gegenstandswertes aus der gesetzlichen Gebührentabelle ab. In gerichtlichen Verfahren legt das angerufene Gericht den Gegenstandswert verbindlich fest.Besonderheiten gelten im Sozialrecht und vor den Arbeitsgerichten der ersten Instanz
WIR FINDEN EINE LÖSUNG
VERGÜTUNGSVEREINBARUNG
Die Anwaltsvergütung für Beratung und gutachterliche Tätigkeit ist nicht mehr gesetzlich geregelt. Rechtsanwälte sollen auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Bevor wir für Sie tätig werden, bieten wir Ihnen daher den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an. Wir schlagen Ihnen eine Vereinbarung auf Stundenbasis vor. Sie ist am transparentesten.Bei Beratung von Betriebsräten muss häufig zunächst eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Inhalt und Umfang unserer Tätigkeit und die Höhe der Vergütung getroffen werden. Lassen Sie sich als Betriebsrat trotzdem nicht davon abhalten, bei rechtlichen Fragen und Auseinandersetzungen in dem Betrieb, in dem Sie arbeiten, Kontakt mit uns aufzunehmen.